Die politische Zuständigkeit in der Gemeinde ist durch das
Gemeindegesetz und zahlreiche andere Bundes- und Landesgesetze geregelt. Diese Zuständigkeiten werden durch die Gemeindeorgane, das sind Gemeindevertretung,
Gemeindevorstand und Bürgermeister sowie verschiedene Kommissionen wahrgenommen.
Die Generalkompetenz, das heißt die allgemeine Zuständigkeit, hat der Gemeindevorstand. Die Zuständigkeit der anderen Gemeindeorgane ist jeweils gesondert
angeführt.
Von der Gemeinde werden Aufgaben im hoheitlichen Bereich, das heißt als Behörde (zum Beispiel in Bauangelegenheiten) wahrgenommen, aber auch zunehmend
zahlreiche Aufgaben im privatwirtschaftlichen Bereich bei der Erledigung verschiedenster Aufgaben, wie Kanalisation, Wasserversorgung, Müllbeseitigung,
Gebäude- und Liegenschaftsverwaltung u.a.
Bei der Erledigung aller Aufgaben sind die Gemeindeorgane an die zugrundeliegenden Bundes- und Landesgesetze gebunden, es sind die Grundsätze der
Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wahrzunehmen, auf den Schutz der Umwelt zur Erhaltung der Lebensgrundlagen für Menschen,
Tiere und Pflanzen ist Bedacht zu nehmen.