Bemessungsgrundlage:
Bemessungsgrundlage sind die Bruttoarbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer in einer Gemeinde gelegenen
Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
a) Zur Bemessungsgrundlage des Unternehmens zählen:
• Arbeitslöhne des eigenen Personals. Zu den Arbeitslöhnen gehören grundsätzlich alle steuerpflichtigen und steuerfreien Bruttobezüge iSd § 25 Abs. 1 Z
1 lit. a und b EStG 1988, die vom Dienstgeber für aktive Dienstleistungen gewährt werden (lohnsteuerliches Dienstverhältnis, nicht wesentlich
beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer). Nicht dazu gehören die nichtlohnsteuerbaren Leistungen gemäß § 26 EStG 1988.
• Gehälter und sonstige Vergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer. Dazu gehören auch pauschale Kostenersätze (zB
Kilometergeld, Tagesgeld, Nächtigungsgeld).
• Gehälter und sonstige Vergütungen an freie Dienstnehmer.Dazu gehören auch pauschale Kostenersätze (zB Kilometergeld,Tagesgeld, Nächtigungsgeld).
• 70% des Gestellungsentgeltes für vom Ausland aus gestelltesPersonal.
• Ersatz der Aktivbezüge für dienstzugeteiltes Personal von Körperschaften öffentlichen Rechts.
b) Die Bemessungsgrundlage dürfen beispielsweise nicht vermindern:
• Ausgabenpauschbeträge des EStG 1988, zB allgemeines Werbungskostenpauschale, Pendlerpauschale, Landarbeiterfreibetrag.
• Sozialversicherungsbeträge, die vom Arbeitgeber für den Dienstnehmer einbehalten werden (vgl. LStR 2002 Rz 247a).
• Auf einem Freibetragsbescheid eingetragene Freibeträge (§ 63 EStG 1988), wie zB Ausgaben (Werbungskosten) des Arbeitnehmers, die dieser aus dem
Arbeitslohn bestreitet.
c) Nicht zur Bemessungsgrundlage zählen:
• Ruhe- und Versorgungsbezüge (Pensionsabfindungen bei aufrechtem Dienstverhältnis sind aber steuerpflichtig).
• Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988 (Urlaubsentschädigungen sind aber steuerpflichtig).
• Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 13 bis 21 EStG 1988:
Z 10 Auslandsmontage (vgl. LStR 2002 Rz 55 ff)
Z 11 Entwicklungshilfe (vgl. LStR 2002 Rz 71)
Z 13 Benützung von Unternehmenseinrichtungen und Arbeitgeberzuschuss für Kinderbetreuung (vgl. LStR 2002 Rz 77 ff)
Z 14 Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (vgl. LStR 2002 Rz 78)
Z 15 Zukunftsvorsorge, Kapitalanteile (vgl. LStR 2002 Rz 81 ff)
Z 16 Freiwillige soziale Zuwendungen (vgl. LStR 2002 Rz 91 f)
Z 16a Ortsübliche Trinkgelder an Arbeitnehmer (vgl. LStR 2002 Rz 92a ff)
Z 16b Vom Arbeitgeber gezahlte Reiseaufwandsentschädigungen für bestimmte Tätigkeiten (vgl. LStR 2002 Rz 92j und Rz 735 ff)
Z 16c Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler (vgl. LStR 2002 Rz 92k)
Z 17 Mahlzeiten am Arbeitsplatz (vgl. LStR 2002 Rz 93 ff)
Z 18 Getränke im Betrieb (vgl. LStR 2002 Rz 100)
Z 19 Haustrunk im Brauereigewerbe (vgl. LStR 2002 Rz 101)
Z 21 Beförderung der Arbeitnehmer bei Beförderungsunternehmen (vgl. LStR 2002 Rz 103 f)
• Kurzarbeitsunterstützungen gemäß § 32 Abs. 4 Arbeitsmarktförderungsgesetz.
• Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß Behinderteneinstellungsgesetz beschäftigt werden.