Kampfhunde:
Auf Grund des § 2 Abs.2 des Gesetzes über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, LGBl.Nr. 1/1987, wird verordnet:
§ 1
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Die Bewilligung wird mittels Bescheid erteilt.
Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die sichere Verwahrung der Tiere gewährleistet ist, durch die Haltung keine unzumutbare Belästigung zu
erwarten ist und Interessen des Tierschutzes der Haltung nicht entgegenstehen. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder Bedingungen zu
erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine sichere Verwahrung der Tiere zu gewährleisten und unzumutbare Belästigungen hintanzuhalten. Die
Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht vorliegen.
Dies gilt nicht für das Halten von Welpen im Alter bis zu zwölf Wochen durch den Halter des Muttertieres.
§ 2
Als Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
a) Hunde der Rasse Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro,
Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino und Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier,
b) Hunde aus Kreuzungen unter den in lit. a genannten Rassen und Kreuzungen.
Folgende Unterlagen wären zur Bescheiderstellung beizubringen:
• Strafregisterauszug
• Versicherungsnachweis
• Sachkundenachweis (hat mind. 12 Stunden zu umfassen)
• Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil