Baugrundlagenbestimmung
Bevor ein Bauantrag betreffend die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden - abgesehen von jenen kleinen Gebäuden, die nur anzeigepflichtig
sind - eingebracht wird, kann bei der Behörde ein Antrag auf Bestimmung der Baugrundlagen gestellt werden. Dieser Antrag hat die Art des beabsichtigten
Bauvorhabens und die beabsichtigte Verwendung des Gebäudes anzugeben. Die Behörde hat die Baulinie, die Baugrenze, die Höhenlage, die Dachform, die
Firstrichtung für geneigte Dächer, die Höhe des Gebäudes, das Maß der baulichen Nutzung sowie die Mindestzahl der Stellplätze nur soweit zu bestimmen,
als es unter Bedachtnahme auf die Interessen der örtlichen Raumplanung, der Gesundheit, des Verkehrs, des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes
sowie des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden erforderlich ist. Eine Baugrundlagenbestimmung ist insoweit nicht vorzunehmen, als diese
Vorgaben in einer Verordnung nach dem Raumplanungsgesetz bestimmt sind oder für das betreffende Gebiet eine Bausperre besteht. Die
Baugrundlagenbestimmung verliert nach Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft ihre Gültigkeit; die Wirksamkeit ist auf schriftlichen
Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Aufgrund einer Verordnung besteht im Ortskern die Verpflichtung zur Einbringung eines Antrages auf Baugrundlagenbestimmung. Weitere Informationen
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