Leitbilder und Konzepte zur Ortsentwicklung
Die Marktgemeinde Hard bekennt sich zur Nachhaltigkeit in seiner Stadtentwicklung, das heißt zu einer dauerhaften umweltgerechten Entwicklung unter Beachtung von sozialer Gerechtigkeit und ökonomi-scher Effizienz. Wir wollen unsere Stadt und das Umland der nächs-ten Generation mit hoher Lebensqualität übergeben. Hiezu wollen wir die Strukturen schaffen und gestalten, die eine nachhaltige Entwick-lung ermöglichen. Daher bedürfen die Daseinsgrundfunktionen (Wohnen, Arbeiten, Freizeit und Erholen, Bildung, Verkehr) einer vernetzten und nachhaltigen Abstimmung der Gesamtentwicklung im Raum. Konfliktträchtige Flächenansprüche an den Raum sind im Interesse einer hohen Lebensqualität und des Gemeinwohls durch ein planmäßiges Vorgehen zu sichern. Folgende Leitbilder und Konzepte wurden zur Erreichung dieser Ziele erarbeitet und werden laufend weiterentwickelt:
- Siedlungsplan
- Landschafts- und Grünraumkonzept
- Verkehrskonzept
- Städtebaukonzept
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Flächenwidmungsplanung
Der Flächenwidmungsplan regelt die Nutzung der Grund-stücke im gesamten Gemein-degebiet. Er gibt u.a. Auskunft darüber, ob auf einem Grund-stück gebaut werden darf oder nicht. Es werden folgende Widmungskategorien unterschieden:
- Baufläche
- Bauerwartungsfläche
- Freifläche
- Verkehrsfläche
- Vorbehaltsfläche
Des Weiteren sind im Flächenwidmungsplan alle für die Raum-planung bedeutsamen Gegebenheiten wie Waldflächen, öffentliche Gewässer, Bundes- und Landesstraßen, Eisenbahnen, bedeutende Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie besonders geschützte Gebiete ersichtlich gemacht.
Inhaltliche Ziele und Grundsätze
Durch den Flächenwidmungsplan soll sichergestellt werden, dass das knappe und nicht vermehrbare Gut Boden als Lebensraum für den Menschen bestmöglich genutzt wird. Die Festlegung der Wid-mungskategorien geschieht dabei nicht willkürlich, sondern basiert auf den Raumplanungszielen und Grundsätzen des Landes sowie der Gemeinden. Diese sind:
- Nachhaltige Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen der Menschen, besonders für das Wohnen und Arbeiten
- Erhaltung der Vielfalt von Natur und Landschaft
- Mit Grund und Boden ist haushälterisch umzugehen, insbesondere sind Bauflächen bodensparend zu nutzen
- Die äußeren Siedlungsränder sollen nicht weiter ausgedehnt werden
- Sicherung der für die Land- und Forstwirtschaft besonders geeigneten Flächen sowie Erhaltung der Trinkwasserreserven
- Die unterschiedlichen Nutzungen (Wohnen, Arbeiten, Freizeit, Einkaufen etc.) sind einander räumlich so zuzuordnen, dass Belästigungen möglichst vermieden werden
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Grundteilungen
Mit dem Antrag auf Bewilligung ist in zweifacher Ausfertigung eine Planurkunde (Vermes-sungsbüro) oder eine Plan-skizze (Vorausplan des Ver-messungsbüros oder planerische Skizze) im Maßstab 1:1000 vorzulegen. Bei Planurkunden ist auch ein allfälliger Nachweis über Geh- und Fahrrechte vorzulegen, falls die Zufahrt über ein fremdes Grundstück führt. Gegebenfalls ist zusätzlich eine Vereinbarung für das Leitungsrecht erforderlich.
Nach Einlangen des Antrags wird das Ansuchen im Gemeindevor-stand behandelt. Handelt es sich um Grundstücke in land- und forst-wirtschaftlichen Zonen sowie um Freiflächen, ist vor Erteilung einer Bewilligung eine Äußerung der Grundverkehrs-Ortskommission einzuholen. Dies wird von Amts wegen durchgeführt.
Wenn dem Antrag auf Bewilligung stattgegeben wird, ist vom Bürgermeister auf dem zur Verbücherung bestimmten Plan ein Vermerk über die Bewilligung anzubringen. Bei Planskizzen ist die Nachreichung von zwei Planurkunden (verbücherungsfähiger Teilungsplan) erforderlich. Dies wird im Begleitschreiben an den Antragsteller erwähnt.
Die Bewilligung tritt außer Kraft, wenn die Teilung des Grundstücks nicht innerhalb von drei Jahren grundbücherlich durchgeführt wird.
Wichtig: Grundteilungen immer im Grundbuch eintragen lassen.
Ansonsten sind diese rechtlich ungültig! |
Baugrundlagenbestimmungen
Die Baugrundlagenbestim-mung legt den Rahmen für die Bebauung eines bestimmten Grundstückes fest. Sie gibt Auskunft darüber wie und wieviel auf einem Grundstück gebaut werden darf.
Soweit es die Interessen der örtlichen Raumplanung, der Gesund-heit, des Verkehrs, des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes sowie des haushälterischen Umganges mit Grund und Boden erforderlich machen, werden in der Baugrundlagenbestimmung die Baulinie zu öffentlichen Verkehrsflächen, die Baugrenzen, die Höhen-lage, die Höhe und die äußere Gestaltung der Bauwerke sowie das Maß der baulichen Nutzung und die Mindestzahl der Stellplätze bestimmt. |
Bebauungsplanung
Der Bebauungsplan regelt die Bebauungsmöglichkeiten für die Grundstücke eines bestim-mten Gebietes. Er gibt Auskunft darüber was, wie und wie viel auf einem Grundstück gebaut werden darf.
Je nach örtlichen Gegebenheiten kann ein Bebauungsplan z.B. folgende Festlegungen enthalten:
- Art der baulichen Nutzung
- Maß der baulichen Nutzung
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Art der Bebauung
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Wohnflächenanteil im Verhältnis zu anderen Nutzungen
- Mindest- oder Höchstzahl von Einstell- und Abstellplätzen
- Baugrenze
- Baulinie
- Höhenlage
- Höhe und allenfalls Geschoßzahl
- äußere Gestaltung von Bauwerken
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Bestimmungen über das Anpflanzen und die Erhaltung von Grünflächen, Bäumen und Sträuchern
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Bestimmungen über Einfriedungen
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Grundverkehrs-Angelegenheiten
Jeder Erwerb von Grundstück-en bedarf einer grundverkehrs-behördlichen Genehmigung!
Für den Erwerb einer Liegen-schaft oder einer Wohnung auf einem als Baufläche, Sonder-gebiet oder Vorbehaltsfläche gewidmetem Grundstück, welches für eine Bebauung mit Wohn- oder Betriebsgebäuden bestimmt ist, wird eine Baugrundstücksbestätigung für das Grundbuchsgericht benötigt (gilt nur für EU-BürgerInnen). Eine solche Bestätigung wird im Sekretariat des Bauamtes ausgestellt.
Der Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken durch Nicht-Landwirte sowie der Grunderwerb durch Nicht-EU-BürgerInnen ist genehmigungspflichtig nach dem Grundverkehrsgesetz.
Dieses sieht die Behandlung in der Grundverkehrs-Ortskommission bei landwirtschaftlichem Grunderwerb durch Nicht-Landwirte oder im Gemeindevorstand bei Grunderwerb durch Nicht-EU-BürgerInnen (Ausländergrundverkehr) vor. Anschließend wird das Ansuchen mit einer entsprechenden Stellungnahme an die Grundverkehrs-Landes-kommission weitergeleitet, welche dann über eine Genehmigung entscheidet. |
UmlegungenZur Neugestaltung und Er-schließung von Siedlungsge-bieten können Grundstücke in der Weise neu geordnet wer-den, dass nach Lage, Form und Größe für bauliche oder sonstige Nutzungen zweck-mäßig gestaltete und er-schließbare Grundstücke entstehen. |