VorprüfungVor der Eingabe eines Bauvorhabens kann ein Vorprojekt zur Vorprüfung eingereicht werden. Im Rahmen der Vorprüfung wird festgestellt, ob dem Vorhaben eine Verordnung nach dem Raumplanungsgesetz oder offensichtlich unbehebbare Hindernisse hinsichtlich der im § 4 BauG (Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche, Wasserversorgung, Beseitigung von Abwasser und Oberflächenwasser, Vermeidung von Naturgefahren), im § 10 BauG (Kinderspielplätze, Grünflächen), im § 12 BauG (Stellplätze) und im § 17 BauG (Orts- und Landschaftsbild) geforderten Voraussetzungen entgegenstehen. |
BaubewilligungBauvorhaben wie die Errichtung und wesentliche Änderung von Gebäuden, Werbeanlagen u.ä. und Vorhaben, die eine Abstandsnachsicht benötigen, sind bewilligungspflichtig laut (§ 18 BauG LGBl. Nr. 44/2007). Die rechtskräftige Baubewilligung muss vor Beginn der Errichtung des Bauvorhabens vorliegen. Die Baubewilligung bescheinigt die gesetzeskonforme Planung eines Bauvorhabens und ermächtigt zu dessen Ausführung. Kleinere Bauvorhaben, wie die Errichtung von kleineren Gebäuden (z.B. Geräteschuppen u.ä.), Bauwerken, straßenseitige Einfriedungen, Abbruch von Gebäuden u.ä. sind nur anzeigepflichtig, laut (§ 19 BauG LGBl. Nr. 44/2007). |
SchlussüberprüfungDie Vollendung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ist laut § 43 BauG der Baubehörde innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu melden. Aufgrund dieser Fertigstellungsmeldung wird eine Schlussüberprüfung durchgeführt. Allenfall noch ausständige Befunde sind der Meldung anzuschließen. Bei eventuellen Mängel, werden die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen verfügt. |