AnmeldungWer in einer Wohnung in Österreich Unterkunft nimmt, ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.
Fristen: innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug der Unterkunft.
Zuständige Behörde:
- das Gemeindeamt
- in Statutarstädten: der Magistrat
- in Wien: das Magistratische Bezirksamt
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AbmeldungWer in einer Wohnung in Österreich die Unterkunft aufgibt (auszieht), ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Meldebehörde abzumelden.
Hinweis: Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw. Ummeldung des alten Wohnsitzes durchführen. In diesem Fall ist keine eigene Abmeldung notwendig. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist eine persönliche oder postalische Abmeldung unbedingt erforderlich. Die Abmeldung kann aber auch durch einen Boten überbracht werden. Abmeldungen per Fax oder E-Mail sind derzeit gesetzlich nicht möglich.
Fristen: innerhalb von drei Tagen vor bis drei Tage nach dem Auszug.
Zuständige Behörde:
- das Gemeindeamt
- in Statutarstädten: der Magistrat
- in Wien: das Magistratische Bezirksamt
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UmmeldungEine Ummeldung ist nur bei einer Änderung der Wohnsitzqualität, d.h. wenn der bestehende Nebenwohnsitz zum Hauptwohnsitz und der bisherige Hauptwohnsitz zum Nebenwohnsitz wird, sowie in jenen Fällen notwendig, in denen Änderungen der Staatsbürgerschaft, des Namens, des Familienstandes oder des Geschlechts im Ausland erfolgten.
Fristen: innerhalb eines Monats.
Zuständige Behörde:
- das Gemeindeamt
- in Statutarstädten: der Magistrat
- in Wien: das Magistratische Bezirksamt
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