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Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahl 2010

04.03.2010


Am 14. März 2010 finden die Wahlen in die Gemeindevertretung statt. Allgemeine Informationen finden Sie hier.


Bei dieser Wahl ist auch wieder die direkte Wahl des Bürgermeisters möglich. Eine allfällige Stichwahl findet am 28. März 2010 statt.

Wahlberechtigung - § 7 Gemeindewahlgesetz (GWG)
Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl (28.12.2009) Landesbürger oder ausländischer Unionsbürger ist, in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Wählbarkeit - § 9 GWG
In die Gemeindevertretung wählbar sind alle wahlberechtigten Landesbürger und ausländischen Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Hingegen kann zum Bürgermeister nur gewählt werden, wer auch Bürger der Gemeinde ist. Bürger der Gemeinde sind nach § 8 Abs.2 des Gemeindegesetzes jene Einwohner der Gemeinde, die Landesbürger sind und das aktive Wahlrecht zur Gemeindevertretung besitzen. Das Bürgermeisteramt setzt somit die österreichische Staatsbürgerschaft voraus.

Wahlkarten - § 5 GWG
1) Die Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, dem sie aufgrund der Eintragung im abgeschlossenen Wählerverzeichnis angehören.
2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (Wahlkartenwähler), können ihr Wahlrecht ausüben durch
a) Stimmabgabe vor der Sprengelwahlbehörde im Wahlsprengel nach Abs.1 oder in einem sonstigen Wahlsprengel der Gemeinde,
b) Stimmabgabe vor einer Wahlkommission für Gehunfähige oder
c) Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde (Briefwahl)

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
…haben alle Wähler, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben; gleichgültig ob dies auf berufliche oder private Gründe, wie z.B. Sonntagsdienst, Dienstreise, Urlaubsreise, Wochenendausflug, Krankheit, Gehbehinderung und dgl. zurückzuführen ist. Voraussetzung ist lediglich, dass zum Zeitpunkt der Beantragung der Wahlkarte ein solcher Hinderungsgrund angenommen werden kann.
Hinweis: Neben gehunfähigen Personen können auch anwesende gehfähige Personen ihre Stimme mittels Wahlkarte vor der Wahlkommission für Gehunfähige abgeben, sofern sie im Wählerverzeichnis der betreffenden Gemeinde eingetragen sind.

Beantragung der Wahlkarte
Die Ausstellung einer Wahlkarte ist unter Angabe des Grundes bis spätestens am Mittwoch vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am Freitag vor dem Wahltag, bis 12:00 Uhr, mündlich zu beantragen.
Eine telefonische Antragstellung ist nicht zulässig.

Zu beachten ist, dass die Ausstellung von Gleichstücken für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten unzulässig ist.

Wichtig!
Unter keinen Umständen kann bei der Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahl mit einer Wahlkarte in einer anderen Gemeinde das Wahlrecht ausgeübt werden.

Briefwahl - § 37a GWG
Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (§ 5), können ihr Wahlrecht auch durch Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausüben (Briefwahl). Auch bei einer allfälligen Stichwahl des Bürgermeisters besteht die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl. Sämtliche Briefwahlkarten müssen bis zum Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde am Wahltag (vermutlich 13:00 Uhr) im Gemeindeamt eingelangt sein. Nachträglich brieflich einlangende Wahlkarten werden nicht mehr berücksichtigt.

Übermittlung der Briefwahlkarten
Folgende Übermittlungsarten kommen in Frage:
" Beförderung durch die Post oder einen anderen Postdienstleister;
" Einwurf der Wahlkarte in den Hausbriefkasten des Gemeindeamtes;
" Persönliche Abgabe (oder durch Boten) der Wahlkarte während den Amtsstunden im Gemeindeamt.

Wahlkartenwähler, welche die Wahlkarte im Postweg (Briefwahl) an die Gemeinde übermitteln, haben keine Portokosten zu verrichten, diese werden von der jeweils zuständigen Gemeinde übernommen.

Amtlicher Stimmzettel
Der Stimmzettel besteht aus einem Teil für die Bürgermeisterwahl und aus einem Teil für die Wahl der Gemeindevertretung.

Der Wähler hat die Möglichkeit:
" seinen Kandidaten für das Bürgermeisteramt zu wählen,
" jene Partei zu wählen, deren Kandidaten in die Gemeindevertretung kommen sollen,
" einzelnen Kandidaten Vorzugsstimmen zu geben,
" einen freien Wahlwerber, der in die Gemeindevertretung kommen soll, beizufügen.

Der Stimmzettel wird den Wählern nach Hause zugestellt. Dadurch ist es dem Wähler ohne Zeitdruck möglich, nicht nur seine Wahl für das Bürgermeisteramt und die Gemeindevertretung zu treffen, sondern vor allem auch in Ruhe zu überlegen, ob und welchen Kandidaten er Vorzugsstimmen geben und ob er einen freien Wahlwerber hinzufügen will. Der Wähler kann den Stimmzettel selbstverständlich auch in der Wahlzelle ausfüllen. Dort liegen auch Stimmzettel etwa für den Fall auf, dass dem Wähler beim Ausfüllen ein Fehler unterlaufen ist. Zum Bürgermeister ist jener Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erlangt hat. Hat kein Kandidat so viele Stimmen auf sich vereint, muss eine Stichwahl zwischen den beiden erfolgreichsten Kandidaten stattfinden.

Bei der Wahl in die Gemeindevertretung werden die Mandate auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen (Parteien) nach der Anzahl der auf sie entfallenen gültigen Stimmen aufgeteilt. Die Verteilung der Mandate auf die einzelnen Wahlwerber der wahlwerbenden Gruppen erfolgt in der Regel anhand von Wahlpunkten.

Fahrtkostenersatz
Schülern, Studenten und Lehrlingen, die zur Teilnahme an der Gemeindevertretungs- u. Bürgermeisterwahl 2010 von ihrem in einem anderen Bundesland oder im Ausland gelegenen Studien- bzw. Ausbildungsort an ihren Wohnort nach Vorarlberg fahren, werden die Kosten ersetzt. Dies gilt für die Wahl am 14.3.2010 und einer allfälligen Stichwahl am 28.3.2010.
Die Kosten von Fahrten mit dem eigenen PKW oder als Mitfahrer in einem anderen Privat-PKW werden nicht ersetzt.
Präsenzdiener und Zivildiener gebührt kein Kostenersatz.

Wichtig!
Die Auszahlung der Fahrtkosten erfolgt in den darauf folgenden Tagen an der Amtskassa im Rathaus unter Vorlage:
" einer Bestätigung über die Teilnahme an der Wahl (im Wahlsprengel sofort ausstellen lassen)
" einer Inskriptions- bzw. Arbeitsbestätigung
" der Fahrkarte

Auskünfte erteilt gerne
Meldeamt Hard, Tel. 697 DW. 21, 26 oder 29
E-Mail: leonhard.kohlhaupt@hard.at