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Meldeamt


1. Geschichtliche Entwicklung

Das polizeiliche Meldewesen bildet seit jeher eine der wesentlichen Grundlagen der polizeilichen Tätigkeit überhaupt und ist daher naturgemäß nahezu so alt wie der Begriff der Polizei selbst.

Da es weit über den Rahmen dieser Einführung hinausgehen würde, alle jene Kulturen aufzuzählen, die schon in ihren Anfängen Regelungen besaßen, die der Erfassung und Evidenthaltung der Bevölkerung dienten, mag hier nur darauf hingewiesen werden, dass auch in Österreich schon seit frühester Zeit diesbezügliche Vorschriften existierten.

So z.B. betraute Kaiser Ferdinand I., der übrigens durch die von ihm geschaffene "Nachtwache" und  "Tagwache" auch zum Begründer einer ständigen Sicherheitswache wurde, im Jahre 1564 den Stadtanwalt in Wien, "auf das Stadtwesen und alle Ordnungen sein vleißig Aufmerken" zu haben, was vor allem auch durch die Überwachung der ihm durch den Bürgermeister mittels Meldezettel von den Gastgebern und Wirten angezeigten Fremden zu besorgen sei, "auf das durch solche fremde Leut und Gest nich Gefähr mit Feuerlegen, Prunsten, Todtschlegen und Verrätherei entstund".

Eine generelle Vorschrift über das polizeiliche Meldewesen wurde jedoch erstmals mit der Ministerialverordnung v. 15. Februar 1857 RGBl. Nr.33, erlassen. Im Laufe der Jahre erfolgten mehrere Gesetzesänderungen bis es zum derzeit gültigen Meldegesetz 1991 idF Hauptwohnsitzgesetz  sowie MeldeG-Novellen 1995 und 2001 kam.


2. Schwerpunkte der geltenden Regelung

Verfolgte das polizeiliche Meldewesen ursprünglich lediglich den Zweck der Kontrolle der Einzelpersonen und der Bevölkerungsbewegung, sind in der Zwischenzeit mannigfaltige andere, teils im staatlichen, teils im privaten Interesse gelegenen Intentionen hinzugetreten. So soll das Meldewesen Grundlage und Auskunftsmittel für die Verfolgung von Rechtsbrechern, die Kontrolle der Fremdenbewegung, die Erstellung von Wählerevidenzen, die Erfassung der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen, die Verleihung der Staatsbürgerschaft, für verschiedenartige statistische Belange, wie z.B. im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr, der Städteplanung, dem Bau von Schulen und Spitälern, der Verkehrsplanung udgl., aber auch für die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche, die Zuerkennung von Beihilfen, Pensionen oder Renten, die Benachrichtigung von Angehörigen nach Unfällen, die Ausforschung von Schuldnern, Alimentationsverpflichteten, Erbberechtigten, Eigentümern verlorener oder vergessener Sachen udgl. bieten.

Auszug aus: Das österreichische Melderecht v. Grosinger - Szirba, 6. Auflage, III. Kommentar zum Meldegesetz, A. Allgemeines


Mit der Einführung des ZMR (Zentrales Melderegister) im Jahre 2001 handelt es sich um die Errichtung des größten Verwaltungsregisters Österreichs, das in Hinkunft allen Behörden und Dienststellen der Gemeinden, der Länder und des Bundes für jeden Bereich der Verwaltung eine unschätzbare Hilfestellung bieten kann.
Das zentrale Melderegister ist ein öffentliches Register. Voraussetzung ist, dass der Anfragende den Gesuchten durch Vor- u. Familienname, das Geburtsdatum und ein zusätzliches Merkmal wie etwa Geburtsort, ZMR-Zahl oder einen bisherigen Wohnsitz bestimmt.